Statuten
Die Statuten stellen das Grundgesetz der ZKW dar. Nachfolgend finden Sie einen detaillierten Überblick zu den Statuten der ZKW.
Art. 1 Name
Unter dem Namen ZKW „Zürcher Konferenz für Weiterbildung“ besteht ein parteipolitisch unabhängiger, konfessionell neutraler und nicht gewinnorientierter Verein gemäss Art. 60ff ZGB.
Art. 2 Sitz
Der Sitz befindet sich in Zürich.
Art. 3 Zweck
Zweck des Vereins ist es, die Weiterbildung im Kanton Zürich zu fördern und weiterzuentwickeln, die Zusammenarbeit, Koordination und gegenseitige Information unter den Mitgliedern zu fördern sowie deren Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber den Behörden zu vertreten. Dies wird erreicht durch
- fachlichen Austausch
- Schaffen von Plattformen zum Informationsaustausch
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
- Vernetzung mit relevanten Partnern in der Weiterbildung
- Auftritt als Fachorganisation gegenüber den Behörden
- Politisches Lobbying
Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglieder der ZKW können juristische Personen und Organisationen werden,
- die sich in der Weiterbildung betätigen;
- oder Weiterbildungsangebote im Kanton Zürich durchführen;
- oder die Vereinsanliegen unterstützen.
Art. 5 Aufnahme
Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Art. 6 Austritt
Der Austritt muss schriftlich (analog oder digital) und unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr bleiben geschuldet.
Art. 7 Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder, die den Statuten und dem Vereinszweck zuwiderhandeln, ausschliessen. Gegen einen solchen Entscheid kann das Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung des Vorstandsentscheides zuhanden der Mitgliederversammlung Rekurs einlegen.
Art. 8 Mitgliederbeiträge
Der Jahresbeitrag ist abhängig von den Teilnehmer/innen-Lektionen (TL) einer Organisation. Es gibt folgende Kategorien:
- unter 10’000 TL
- 10’000 TL bis 100’000 TL
- über 100’000 TL
Mitglieder ohne Teilnehmer-Lektionen bezahlen den Mindestbetrag.
Bei grösseren Änderungen der Zahl der TL hat das Mitglied die Geschäftsstelle zu informieren.
Art. 9 Organe
Die Organe der ZKW sind – Mitgliederversammlung – Vorstand
Art. 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt schriftlich (analog oder digital), unter Angabe der Traktanden, spätestens 30 Tage im Voraus durch den Vorstand. Traktandenanträge von Mitgliedern sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich (analog oder digital) einzureichen.
Art. 11 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.
Art. 12 Stimmrecht
Mitglieder sind je mit einer Stimme stimmberechtigt. Es können zusätzliche Delegierte ohne Stimmrecht teilnehmen.
Art. 13 Abstimmungen
Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Bei der Revision der Statuten und der Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.
Art. 14 Befugnisse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:
- Wahl des Vorstandes und des Präsidiums
- Prüfung und Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Revisionsbericht
- Revision der Statuten
- Auflösen des Vereins
Art. 15 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern von Mitgliedsorganisationen sowie geeigneten und interessierten Einzelpersonen, auch aus der Politik. Es ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu achten
Art. 16 Amtsdauer des Vorstandes
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Es handelt sich um eine Personenwahl; gewählt wird die Person, nicht die Organisation, die sie vertritt. Bei einem Austritt verbleibt das Amt nicht automatisch bei der Organisation.
Während eines Geschäftsjahrs auftretende Vakanzen können bis zur Bestätigung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand selber neu besetzt werden.
Art. 17 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen
- Umsetzung von Aufgaben zur Erfüllung des Vereinszweckes
- Leiten des Vereins
- Vorbereiten der Geschäfte der Mitgliederversammlung
- Vollzug von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Aufnahme von Mitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
- Festlegen der Entschädigung für Präsidium und Geschäftsstelle
Art. 18 Geschäftsstelle
Der Verein betreibt eine Geschäftsstelle. Sie ist nach Möglichkeit bei einer Mitgliedsorganisation anzusiedeln, kann aber auch als externes Mandat vergeben werden.
Art. 19 Finanzmittel
Die Einnahmen der ZKW setzen sich zusammen aus
- ordentlichen Mitgliederbeiträgen
- zusätzlichen freiwilligen Beiträgen von Mitgliedern
- Beiträgen von privaten und staatlichen Institutionen
- Erträgen aus eigener Tätigkeit und eigenen Veranstaltungen
Eine externe Revisionsstelle prüft einmal jährlich die Bücher und die ordentliche Verwendung der Mittel.
Art. 20 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 21 Auflösung
Im Falle einer Auflösung der ZKW wird nach der Liquidation das verbleibende Vermögen einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung überwiesen.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 11. Mai 2006 genehmigt. Sie treten ab diesem Datum in Kraft.
Zürich, 11. Mai 2006 Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3. September 2020